Neue Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt

Seit dem 14. Oktober gilt eine neue Richtlinie zur Ausbildungsplatzförderung in der Seeschifffahrt.

Darin sind erhöhte Fördersätze für Schiffsmechaniker sowie für Nautische und Technische Offiziersassistenten festgeschrieben. Außerdem sind Crewing Agenturen künftig nicht mehr antragsberechtigt, sondern nur Reeder im Sinne von § 4 des Seearbeitsgesetzes, also Eigentumsreeder, Bareboat-Charterer oder Vertragsreeder.
Der Bund fördert seit 1995 die Einrichtung von Ausbildungsplätzen an Bord von Schiffen unter deutscher Flagge oder der Flagge eines EU-Mitgliedstaates. Seit 14. Oktober 2015 gilt eine neue Richtlinie zur Ausbildungsförderung in der Seeschifffahrt, die die bisherige Regelungen ablöst. Die Ausbildungsförderung wurde für folgende Bereiche erhöht: Der Zuschuss für Schiffsmechaniker beträgt anstatt bisher 25 500 Euro jetzt 32 000 Euro, für Nautische Offiziersassistenten anstatt bisher 12 700 Euro jetzt 16 000 Euro, für Technische Offziersassistenten anstatt 17 000 Euro jetzt 21 000 Euro.
Alle Antragsteller, also Reeder gemäß § 4 Seearbeitsgesetz, müssen die Zuschüsse vor Abschluss von Ausbildungsverträgen für die geplante Anzahl von Ausbildungsplätzen mit dem Sammelantrag beantragen. Der einzelne Ausbildungsvertrag darf erst nach Eingang des positiven Bescheids über die grundsätzliche Förderfähigkeit geschlossen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) empfiehlt, die Anträge möglichst frühzeitig zu stellen, damit sie rechtzeitig bearbeitet und beschieden werden können. Die Förderrichtlinie, weitere Informationen und die zu verwendenden Antragsformulare stehen ab sofort im Internetauftritt der deutschen Flaggenstaatverwaltung zum Herunterladen bereit.
www.deutsche-flagge.de/de/finanzen/foerderung/ausbildungsplaetze

Schifffahrt
Artikel Redaktion Schiff&Hafen
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