Steuerbefreiung auf bestimmten Flüssen

Das höchste EU-Gericht hat entschieden, dass die Elbe zwischen Hamburg und Cuxhaven ein «Meeresgewässer» ist und die gesamte kommerzielle Schifffahrt deswegen durch EU-Recht von der Mineralölsteuer befreit ist. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte am Donnerstag in Luxemburg, es handele sich bei diesem Teil der Elbe entgegen den Annahmen der deutschen Steuerbehörden nicht um ein Binnengewässer der Europäischen Union. Zugleich erinnerte es die Finanzbehörden daran, dass «jede Schifffahrt zu kommerziellen Zwecken» auf Meeresgewässern von der Mineralölsteuer befreit werden müsse. Dabei spiele der «Zwecke der Schifffahrt» keine Rolle, solange es sich um eine kommerzielle Fahrt handele.

Mit dem Urteil werden der fragliche Teil der Elbe, aber auch die Zufahrten zu den Überseehäfen Emden, Bremen, Bremerhaven, Cuxhaven und zum Nord-Ostsee-Kanal (Kiel) dem EU-Steuerrecht unterworfen. Dieses sieht vor, dass die Schifffahrt in Meeresgewässern keine Mineralölsteuer zahlen muss. Bisher galt nationales Steuerrecht. Dieses sah die Mineralölsteuerfreiheit für Schiffe vor, die «ausschließlich in der gewerblichen Schifffahrt» eingesetzt werden. Zugleich enthielt das deutsche Mineralölsteuergesetz jedoch Ausnahmen, die nun nicht mehr zulässig sind. So wurden Bagger, Krane und Getreideheber nicht als Schiffe angesehen.

Das Gericht wich mit seinem Urteil (Rechtssache C-391/05) von der Empfehlung des EuGH-Generalanwaltes ab. Dieser hatte unter Berufung auf eine EU-Richtlinie argumentiert, der fragliche Teil der Elbe sei bereits als «Binnengewässer» definiert. Der EuGH entschied vielmehr, «Meeresgewässer» seien alle Gewässer, «in denen normalerweise gewerbliche Seeschifffahrt stattfindet». Nur diese Auslegung könne gewährleisten, dass zwischen den Seehäfen der EU «gleiche wirtschaftliche Bedingungen herrschen, und zwar unabhängig von der Lage der einzelnen Häfen im Verhältnis zur nächstgelegenen Küste».

Wollte man Seewege wie beispielsweise die Elbe zwischen Cuxhaven und Hamburg von der obligatorischen Steuerbefreiung ausnehmen, so würde ein Hafen wie Hamburg gegenüber den direkt an der Küste liegenden Häfen benachteiligt. Dem Urteil lag ein Streit zwischen dem belgischen Betreiber eines Saugbaggers mit Laderaum («Hopperbagger») und dem deutschen Fiskus zu Grunde. Dabei ging es um die Frage, ob jene Mineralölmengen, die während der Baggerarbeiten beim Manövrieren verbraucht werden, steuerpflichtig seien. Das Gericht wies die Argumentation des Hauptzollamtes Oldenburg, es handele sich hierbei nicht um «Schifffahrt», zurück. Der Bagger verfüge über einen eigenen Antrieb, mit dem er sich «selbstständig fortbewegen» kann. Er weise «die technischen Merkmale auf, die für eine Schifffahrt erforderlich sind«. Der «Zweck der Schifffahrt» sei nicht entscheidend, wenn es um die Frage gehe, ob Mineralölsteuer gezahlt werden müsse.

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