Weitere Förderung zur Senkung der Lohnnebenkosten

Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit ist die staatliche Förderrichtlinie zur Senkung der Lohnnebenkosten in der Seeschifffahrt bis einschließlich 2027 verlängert worden. Die Höhe des Zuschusses ist die Summe der auf die Seeleute entfallenden Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Die Förderung wird jeweils pro Schiff und auf der Grundlage der einzubeziehenden Seeleute ermittelt. Als Bewilligungszeitraum gilt das jeweilige Kalenderjahr.

Antragsberechtigt sind Seeschifffahrtsunternehmen, die die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland tragen. Die Seeleute müssen Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU sein oder aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stammen. Das Schiff muss in einem Seeschiffsregister eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, eingetragen sein, dessen Flagge führen und im internationalen Seeverkehr fahren.

Anträge  können beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) jeweils bis zum 31.12. für das Folgejahr eingereicht werden. Für nach dem jeweiligen 01.01. eingehende Anträge wird die Höhe des Zuschusses erst ab dem Tag des Eingangs ermittelt.

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